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Erinnerung an die Verpflichtung zum Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern
icon.crdate19.09.2024
Über die Sommermonate gedeihen Pflanzen, Bäume und Hecken in den Gärten und an den Grundstücksgrenzen besonders gut. Die Äste von Sträuchern und Bäumen wachsen dabei auch häufig in die öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen und Gehwege) und werden somit oftmals zu ungewünschten Hindernissen für die Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Grund bitten wir die Grundstückseigentümer, den Überwuchs zu entfernen.
Über die Sommermonate gedeihen Pflanzen, Bäume und Hecken in den Gärten und an den Grundstücksgrenzen besonders gut. Die Äste von Sträuchern und Bäumen wachsen dabei auch häufig in die öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen und Gehwege) und werden somit oftmals zu ungewünschten Hindernissen für die Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Grund bitten wir die Grundstückseigentümer, den Überwuchs zu entfernen.
Ab wann spricht man von Überwuchs?
Als Überwuchs werden alle Äste, Zweige und Triebe von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen bezeichnet, die über eine Grundstücksgrenze in den Bereich der Straße oder des Gehwegs hinausragen. Hierdurch können insbesondere Kinder, ältere und mobilitätseingeschränkte Personen sowie der fließende Verkehr beeinträchtigt werden. Auch abgestorbene Äste und Bäume sollten umgehend entfernt werden, da herunterfallendes Astwerk eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmende darstellt.
Was bedeutet Lichtraumprofil und was ist freizuhalten?
Als Lichtraumprofil bezeichnet man die Durchgangs- bzw. Durchfahrtshöhe einer Straße und des Geh- bzw. Radweges. Über Geh- und Radwegen ist eine lichte Höhe von 2,50 m und über dem Fahrbahnbereich von 4,50 m freizuhalten. Als seitliche Begrenzung ist die Straßenbegrenzungslinie bzw. die Grundstücksgrenze sowie eventuell ein zusätzlicher Sicherheitsabstand einzuhalten.
Freischnitt von Verkehrseinrichtungen
Als Verkehrseinrichtungen gelten alle, für den Betrieb der Straße erforderlichen Anlagen wie Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtungen und Hinweisschilder. Diese Einrichtungen müssen von Bewuchs freigehalten werden, sodass sie jederzeit wahrgenommen werden können, oder ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Eigentümer bzw. Mieter von Grundstücken müssen Hecken, Sträucher und Bäume an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen so pflegen und beseitigen, dass Behinderungen von Verkehrsteilnehmern ausgeschlossen sind. Wenn Bepflanzungen privater Grundstücke in die Sichtdreiecke an Kreuzungen oder in das Lichtraumprofil der angrenzenden Rad- und Gehwege oder Fahrbahnen hineinwachsen, bzw. Verkehrseinrichtungen verdecken, wird dadurch der öffentliche Verkehr behindert oder gefährdet.
Vogel und Baumschutz
Soweit keine Verkehrsgefährdung vorliegt, ist das Roden oder das auf Stock setzen von Hecken und Sträuchern in der Zeit vom 01. März bis 30. September zum Schutz von Vögeln verboten. Form- und Pflegeschnitte – u.a. zur Wahrung der Verkehrssicherheit – sind zugelassen, wenn sich im Gehölz keine Nester befinden.
Die Stadtverwaltung bedankt sich bei all denjenigen, die unaufgefordert ihrer Verpflichtung nachkommen.